EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat sich seit dem Jahr 2000 als effektives und effizientes Instrument für die Förderung von Strom aus regenerativen Quellen bewährt. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei. Damit gehen eine deutliche Minderung der Kohlendioxidemission im Stromsektor sowie positive volkswirtschaftliche Effekte einher.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzte im Jahr 2000 das bereits seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz. Das EEG verfolgt den Zweck,

  • „insbesondere im Interesse des Klima – und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
  • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,
  • fossile Energieressourcen zu schonen und
  • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.“

In § 1 des EEG ist auch der Ausbaupfad für die Nutzung der erneuerbaren Energie (EE) im Strombereich festgelegt. Nach der EEG-Novelle 2017 sollen im Jahr 2025 40 bis 45 Prozent des Stroms aus EE stammen. In gleicher Form sind Ziele für die Jahre 2035 und 2050 mit 55 bis 60 beziehungsweise mindestens 80 Prozent festgelegt. § 2 EEG führt als Prinzipien des Gesetzes Effektivität (Vollständigkeit und Qualität der Zielerreichung), Effizienz (geringstmöglicher Aufwand zur Zielerreichung) und die Erhaltung der Akteursvielfalt ein.

Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber, EE-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und weiterzuleiten. Diese Verpflichtung besteht für alle EE-Anlagen. Mit Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet wird allerdings nur der Strom aus Anlagen, bei denen aufgrund der Erzeugungskosten des Stroms ein wirtschaftlicher Betrieb ohne Förderung nicht möglich ist. Deshalb werden Anlagen zur Nutzung von Windenergie, Solarstrahlung, Erdwärme (Geothermie) generell nach dem EEG gefördert. Biomasseanlagen erhalten dagegen nur bis zur Größe von 20 Megawatt (MW) und Wasserkraftanlagen nur als Neubauten eine Förderung.

Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel 20 Jahre. Bei Anlagen bis 100 Kilowatt (kW) erfolgt die Förderung durch eine feste Einspeisevergütung, differenziert nach erneuerbarer Energiequelle, Anlagenleistung und weiterer Kennwerte. Aufgrund des technischen Fortschritts und sinkender Kosten für Neuanlagen wird sie bei Bedarf für neue Inbetriebnahmen angepasst. Oberhalb der Schwelle von 100 kW ist die Direktvermarktung verpflichtend und die Förderung wird als Marktprämie ergänzend zum durchschnittlichen monatlichen technologiespezifischen Marktwert (dieser ergibt sich aus dem an der Strombörse erzielbaren gemittelten Strompreis) an den Betreiber bezahlt. Bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen ab 750 kW sowie bei Biomasseanlagen ab 150 kW ist die Vergütungshöhe nicht einheitlich vorgegeben, sondern wird in Ausschreibungen ermittelt.

 

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