¾ Formen der Photovoltaik- Abschreibung
Photovoltaikanlagen – gleich, ob sie auf dem Dach aufliegen oder als Indach-Anlage fest montiert sind, – gelten steuerlich als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter.
Für diese können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
- Investitionsabzug: Schreiben 40% des Netto-Verkaufspreises sofort ab.
- Sonderabschreibung: Schreiben 20% des Netto-Verkaufspreises innerhalb der ersten 5 Jahre ab.
- Lineare Abschreibung: Schreiben 20 Jahre lang je 5% des nach Investitionsabzug und Sonderabschreibung übrigen Nettowerts ab.
Die Umsatzsteuer von 19% erstattet das Finanzamt sofort zurück.
Außerdem können Sie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten wie z.B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial geltend machen.
Die verschiedenen Absetzungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.